Name des Produkts: Investmentfonds ohne Nachhaltigkeitsbezug
Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
(Art. 3 OffenlegungsVO)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:
– Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
– Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
– Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
– Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
– Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).
Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Informationen gemäß Art. 4 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) i.V.m. Art. 12 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 und 13 (EU) 2022/1288) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
– Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
– Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist aber gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Daher sieht sich der Vermögensverwalter auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden umzusetzen und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten.
– Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
– Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
– Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten.
Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
Name des Produkts: Investmentfonds ohne Nachhaltigkeitsbezug
Hinweis gemäß Artikel 7 VO (EU) 2020/852 vom 18.06.2020 (sog. Taxonomieverordnung):
Da wir derzeit mit diesem Produkt kein Nachhaltigkeitskonzept anbieten, sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 7 TaxonomieVO) zu dem folgenden Hinweis verpflichtet:
„Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“ |
Name des Produkts: Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsbezug
Informationen zu Finanzprodukten gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019
Das Finanzprodukt ist die von uns angebotene Finanzportfolioverwaltung, Anlagevermittlung und/oder Anlageberatung.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Die Auswahl der Finanzinstrumente im Rahmen der Umsetzung der vereinbarten Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, negative Folgen für die Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange so gering wie möglich zu halten bzw. einen Beitrag zur Achtung der Menschenwürde sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu leisten.
Anlagestrategie
Die Investments werden anhand eines MSCI ESG-Ratings eingestuft. Wir sehen bei einem Vermögensverwaltungsmandat die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsbelange grundsätzlich als ausreichend berücksichtigt an, wenn das MSCI ESG-Rating für ein darin investiertes Finanzinstrument mindestens bei BB und derjenige für das Gesamtportfolio nicht dauerhaft unter BB liegt. Andere Rating-Werte für die einzelnen Finanzinstrumente und für das Gesamtportfolio können vereinbart werden.
Aufteilung der Investition
Siehe unten: Abschnitt „Vorvertragliche Produktinformationen gemäß Artikel 14 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 06.04.2022“
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Investments werden anhand eines MSCI ESG-Ratings eingestuft. Wir sehen bei einem Vermögensverwaltungsmandat die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsbelange grundsätzlich als ausreichend berücksichtigt an, wenn das MSCI ESG-Rating für ein darin investiertes Finanzinstrument mindestens bei BB und derjenige für das Gesamtportfolio nicht dauerhaft unter BB liegt. Andere Rating-Werte für die einzelnen Finanzinstrumente und für das Gesamtportfolio können vereinbart werden.
Methoden für ökologische und soziale Merkmale
Die Investments werden anhand eines MSCI ESG-Ratings eingestuft.
Datenquellen- und -verarbeitung
Es wird das frei verfügbare MSCI-ESG-Rating verwendet. MSCI macht die Methoden des Ratings transparent, die wir jährlich überprüfen. Es werden von uns keine Daten geschätzt.
Beschränkungen hinsichtlich Methoden und Daten
Uns sind keine Beschränkungen bekannt.
Sorgfaltspflicht
Die Einhaltung des Mindest-ESG-Ratings ist Teil unseres systematischen, regelgebundenen Investmentprozesses. Dabei werden alle Entscheidungen vorab geprüft und im Nachhinein kontrolliert.
Mitwirkungspolitik
Da wir keine direkten Investments tätigen, findet die Mitwirkungspolitik keine Anwendung.
Bestimmter Referenzwert
Es wird kein Referenzwert verwendet.
Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
(Art. 3 OffenlegungsVO)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:
– Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
– Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
– Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
– Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
– Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).
Umsetzung der Basis-Nachhaltigkeitsstrategie in der Vermögensverwaltung (Stand 01.08.2022)
Die Umsetzung der Basis-Nachhaltigkeitsstrategie in der Vermögensverwaltung können Sie in nachlesen.
Die Umsetzung der Basis-Nachhaltigkeitsstrategie in der Vermögensverwaltung können Sie in diesem Dokument nachlesen.
Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
– Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
– Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.
– Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b OffenlegungsVO).
– Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
Vorvertragliche Produktinformationen gemäß Artikel 14 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 06.04.2022
Name des Produkts
Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsbezug
Werden (auch teilweise) nachhaltige Investitionen angestrebt?
Nein.
Welche ökologischen und/oder sozialen Merkmale werden mit diesem Finanzprodukt beworben?
Mit dem Finanzprodukt bzw. der Anlagestrategie wird angestrebt, allgemein die Investition hinsichtlich ESG-Risiken zu begrenzen. Dabei werden beim verwendeten Rating auch ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Allerdings ist nicht angestrebt zu ökologischen oder sozialen Zielen konkret beizutragen und es werden keine konkreten ökologischen oder sozialen Merkmale beworben.
Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale, die durch dieses Finanzprodukt beworben werden, herangezogen?
Es werden keine einzelnen Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen, sondern nur ein zusammenfassendes ESG-Rating verwendet.
Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit diesem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Inwiefern werden die nachhaltigen Investitionen, die mit diesem Finanzprodukt getätigt werden sollen, keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlagezielen erheblich schaden?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie werden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?
Es werden die wichtigsten nachteilige Auswirkungen gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 bei Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nr. 24 Verordnung 2019/2088 nicht berücksichtigt.
Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtig?
Nein.
Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt?
Hinsichtlich der Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Merkmalen werden die Strategien der Finanzportfolioverwaltung bzw. Fonds anhand von MSCI ESG-Ratings eingestuft.
Worin bestehen die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investitionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden?
Wir sehen bei einem Vermögensverwaltungsmandat die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsbelange grundsätzlich als ausreichend berücksichtigt an, wenn das MSCI ESG-Rating für ein darin investiertes Finanzinstrument mindestens bei BB und derjenige für das Gesamtportfolio nicht dauerhaft unter BB liegt. Andere Rating-Werte für die einzelnen Finanzinstrumente und für das Gesamtportfolio können vereinbart werden.
Um welchen Mindestsatz wird der Umfang der vor der Anwendung dieser Anlagestrategie in Betracht gezogenen Investition reduziert?
0%.
Wie werden die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, bewertet?
Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung fließen in das ESG-Rating ein.
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Investiert werden soll in Aktien und Fonds. Das MSCI ESG-Rating für ein darin investiertes Finanzinstrument soll mindestens bei BB und derjenige für das Gesamtportfolio nicht dauerhaft unter BB liegen. Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Inwiefern werden durch den Einsatz von Derivaten die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht?
Es werden keine Derivate eingesetzt.
Struktur der Investition
Die Struktur der Investition unterteilt sich in „#1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale“ und „#2 Andere Investitionen“ (Vorschrift aus Anhang II zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2088). Da unsere Investitionen nicht nach ökologischen oder sozialen Merkmalen strukturiert sind, richten wir uns nach #2. Dies wird im folgenden Schaubild verdeutlicht.
In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie hoch ist der Mindestanteil der Investitionen in Übergangstätigkeiten und ermöglichenden Tätigkeiten?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie hoch ist der Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit einem Umweltziel, die nicht mit der EU-Taxonomie konform sind?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie hoch ist der Mindestanteil der sozial nachhaltigen Investitionen?
Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Welche Investitionen fallen unter „Andere Investitionen“, welcher Anlagezweck wird mit ihnen verfolgt und gibt es einen ökologischen oder sozialen Mindestschutz?
Alle Investitionen fallen unter „Andere Investitionen“.
Die Auswahl der Finanzinstrumente im Rahmen der Umsetzung der vereinbarten Anlagestrategie soll darauf ausgerichtet sein, negative Folgen für die Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange so gering wie möglich zu halten bzw. einen Beitrag zur Achtung der Menschenwürde sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu leisten.
Der ökologische und soziale Mindestschutz wird durch ein Mindest-ESG-Rating des Portfolios sichergestellt.
Wurde ein Index als Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob dieses Finanzprodukt auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist?
Es wurde kein Index als Referenzwert bestimmt.
Wo kann ich im Internet weitere produktspezifische Informationen finden?
www.source-for-alpha.de |
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